Hier ist die Abnahme gefordert:
Durch förmliche Abnahme aber auch schon durch Gebrauchsüberlassung geht das Gesamtgebäude oder die Wohnung, aber auch das Einzelgewerk in Ihre Verantwortlichkeit über:
Bis zur Abnahme ist der Unternehmer verpflichtet, die Mangelfreiheit nachzuweisen, nach der Abnahme sind Sie es, der die Mängel nachweisen muss. Oftmals selbst für den Spezialisten ein schwieriger Fall, da der Verursacher festgestellt werden muss.
Es ist dringend zu empfehle, im Fall des Kaufs einer Eigentumswohnung oder eines schlüsselfertig erbauten Hauses, eine solche Abnahme durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen, nur so können Sie bekannte Mängel über den Abnahmetermin hinwegretten. Sie müssen vor der Abnahme den sichtbaren Mangel bezeichnen und reklamieren, dann haben Sie - z. B. auch über den Zahlungsplan - die Sicherheit, dass der Mangel auch behoben wird. Ob allerdings der Mangel tatsächlich behoben wurde, werden Sie auch in den seltensten Fällen nachprüfen können. Und bedenken Sie: Die Mängel, die Sie erkennen, sind oft nicht die wirklich wichtigen, oft sieht der Laie nur den Schaden aber nicht dessen Ursache. Dieser kann auch in einem anderen Gewerk liegen!
Bei Eigentumsanlagen sollte auch das Gemeinschaftseigentum abgenommen werden, diese Abnahme sollte durch völlig unabhängige Leute, nicht durch vom Bauträger benannte, erfolgen.
Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist sollte eine Gewährleistungsbegehung veranlasst werden, um noch innerhalb dieser Frist neu aufgetretene Mängel beheben lassen zu können, die später viel Geld kosten können.
Bei der Abnahme und der Nachbegehung wird ein Abnahmeprotokoll - meist vor Ort und handschriftlich, nach Gewerken getrennt - erstellt, das von Käufer und Verkäufer gleich unterschrieben wird. Auf Wunsch und bei großen Anlagen wird das Protokoll ins reine geschrieben und nachgeliefert.
So sieht bei mir ein Abnahmeprotokoll aus: